Einführung

Autor: Hofmann

Definition: Überholen

Überholen ist der

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rein tatsächliche Vorgang

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auf öffentlicher Straße, bei der

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ein Verkehrsteilnehmer von hinten kommend

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an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeifährt,

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der sich auf derselben Fahrbahn

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in derselben Richtung bewegt

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oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält.

Überholen ist ein Sonderfall des in § 6 StVO geregelten "Vorbeifahrens". Die Definition des Überholens ist insbesondere in BGH, Beschluss vom 03.05.1968 - 4 StR 242/67, BGHSt 22, 137 (siehe auch BGH, Beschl. v. 28.03.1974 - 4 StR 3/74, BGHSt 25, 293) erfolgt:

Das Überholen beginnt jedenfalls mit deutlicher Verkürzung des Sicherheitsabstands zum Überholenden mit Überholgeschwindigkeit (höher als die des Vorausfahrenden) und in Überholabsicht (BayObLG, Beschl. v. 19.02.1993 - 2 St RR 244/92, DAR 1993, 269). Ein Ausscheren nach links in höherer Geschwindigkeit ist Überholen (OLG Koblenz, Urt. v. 29.04.1993 - 1 Ss 29/93, NZV 1993, 318), das Lenken nach links, um Übersicht zu gewinnen, ob eine Überholmöglichkeit besteht, ist nicht Überholen (BayObLG, Beschl. v. 14.04.1987 - RReg 1 St 22/87, DAR 1988, 366).