Haftungsrecht

Autor: Hofmann

§ 5 Abs. 3 Satz 1 StVO ist Schutzgesetz zugunsten des nachfolgenden Verkehrs. Die gesamten Tatbestandsmerkmale des Überholens, darunter auch die nötige höhere Überholgeschwindigkeit (sogenannte Differenzgeschwindigkeit), unterliegen dem Schutzgesetz. Wer mit zu geringer Geschwindigkeit überholt, haftet zivilrechtlich bei Verschulden.

Weitere zivilrechtlich bedeutsame Fehlhandlungen:

Ausscheren ohne Kontrolle des rückwärtigen Verkehrs (OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.07.2005 - 4 U 290/04, MDR 2006, 329).

Teilweises Ausscheren in Gegenfahrbahn bei nichteinsichtiger Rechtskurve (OLG Hamm, Urt. v. 08.03.1995 - 20 U 226/94, VersR 1996, 181).

Fortsetzen des Überholvorgangs trotz der Erwartung, wegen Hindernisses wird Überholter ausscheren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.1982 - 1 U 202/81, VRS 63, 339).

Überholt ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitender Kraftfahrer ein anderes Fahrzeug, haftet er für die Lackschäden an diesem Fahrzeug, die durch hochgeschleuderten Rollsplitt entstehen (AG Schwerin, Urt. v. 09.08.2007 - 16 C 94/07, SVR 2008, Heft 3 VII).

Deutlich überhöhte Geschwindigkeit (67-75 km/h bei erlaubten 50 km/h) des Überholers bei Kollision mit Linksabbieger, wenn der Unfall bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit vermieden worden wäre (AG Mayen, Urt. v. 29.7.2008 - 2 C 492/07, NZV 2008, 624).