OLG Brandenburg - Urteil vom 13.03.2008
12 U 145/07
Normen:
StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 5 Abs. 4 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 264 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 390/05

Verursachungs- und Verschuldensanteile nach einem Verkehrsunfall

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 12 U 145/07

DRsp Nr. 2008/10413

Verursachungs- und Verschuldensanteile nach einem Verkehrsunfall

1. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. 2. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO liegt nicht vor, wenn kein beabsichtigter Fahrstreifenwechsel gegeben ist. Ist das Fahrzeug nur teilweise für einen kurzen Zeitraum auf die benachbarte Fahrspur geraten, handelt es sich um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO. 3. Bei Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 264 StVO wegen Befahren einer Engstelle mit zu breitem Fahrzeug ist der Schädiger für die Unvermeidbarkeit des Schadens bei rechtmäßigem Alternativverhalten darlegungs- und beweisbelastet.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 5 Abs. 4 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 264 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: