VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.09.2008
10 S 994/07
Normen:
EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 3 ; EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 4 Satz 1 ; StVG § 3 Abs. 1 Satz 2 ; LVwVfG § 47 Abs. 1 ; LVwVfG § 47 Abs. 2 ; LVwVfG § 47 Abs. 3 ; LVwVfG § 47 Abs. 4 ; FeV § 28 Abs. 1 Satz 1 ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2 ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 ; FeV § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 660
DÖV 2009, 175
NJW 2009, 698
NZV 2009, 208
VRS 115, 474
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2360/06

Verwaltungsakt; Bestandskraft; Begründung; Bekanntgabe; Bestimmtheit; Heilung; Nebenbestimmung; Nichtigkeit; Rücknahme; Umdeutung; Widerruf; Wiederaufgreifen; Fahrerlaubnis; Europarecht: ausländische Fahrerlaubnis; EU-Ausland; Ablehnung der Anerkennung; Entziehung der Fahrerlaubnis; feststellender Verwaltungsakt; Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Ordentlicher Wohnsitz; Umdeutung; Anhörung; Abgabe des Führerscheins

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2008 - Aktenzeichen 10 S 994/07

DRsp Nr. 2008/18070

Verwaltungsakt; Bestandskraft; Begründung; Bekanntgabe; Bestimmtheit; Heilung; Nebenbestimmung; Nichtigkeit; Rücknahme; Umdeutung; Widerruf; Wiederaufgreifen; Fahrerlaubnis; Europarecht: ausländische Fahrerlaubnis; EU-Ausland; Ablehnung der Anerkennung; Entziehung der Fahrerlaubnis; feststellender Verwaltungsakt; Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Ordentlicher Wohnsitz; Umdeutung; Anhörung; Abgabe des Führerscheins

»Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, so kann eine ursprünglich erlassene Entziehungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.«

Normenkette:

EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 3 ; EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 4 Satz 1 ; StVG § 3 Abs. 1 Satz 2 ; LVwVfG § 47 Abs. 1 ; LVwVfG § 47 Abs. 2 ; LVwVfG § 47 Abs. 3 ; LVwVfG § 47 Abs. 4 ; FeV § 28 Abs. 1 Satz 1 ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2 ; FeV § 28 Abs. Nr. ;