Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Oktober 2017 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht Tiergarten hat die Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 31 Abs. 2, 69a (zu ergänzen: Abs. 5 Nr. 3) StVZO, § 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG, (zu ergänzen: § 1 Abs. 1 BKatV i.V.m. der Anlage (zu § 1 Abs. 1 BKatV) Abschnitt I lfd. Nr.) 189.2.1 BKatV (richtig: BKat) zu einer Geldbuße von 270,00 Euro verurteilt.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.
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