OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.02.2003
1 Ss 167/02
Normen:
StVG § 24 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4 ; BKatV § 4 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 211
VRS 104, 454
VRS 105, 306

Voraussetzungen für die Berufung auf ein Augenblicksversagen im Straßenverkehr

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 167/02

DRsp Nr. 2003/13756

Voraussetzungen für die Berufung auf ein Augenblicksversagen im Straßenverkehr

»Auf ein sog. Augenblicksversagen wegen bloßen Übersehens eines Verkehrszeichens kann sich derjenige nicht berufen, der durch sein vorheriges sorgfaltswidriges Verhalten selbst in grob nachlässiger Weise zu seiner eigenen Unaufmerksamkeit beigetragen hat. Das gilt auch für den Fall einer beharrlichen Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV, wenn bei einer innerörtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h die an sich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in erheblicher Weise (hier: 9 km/h) überschritten wird.«

Normenkette:

StVG § 24 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4 ; BKatV § 4 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 60 Euro verurteilt und ihr gleichzeitig für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Nach den Feststellungen hatte sie am 27.02.2002 gegen 11.58 in Karlsruhe die Kaiserstraße vom Durlacher Tor kommend in Richtung W-Straße mit einer Geschwindigkeit von 59 km/h befahren und dabei die dort angebrachte Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h missachtet.