OLG Hamm - Beschluss vom 25.01.2001
4 Ss 20/01
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
VRS 102, 278

vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr; Vorsatz; Fahrlässigkeit; hohe BAK; Blutalkoholkonzentration; Herleitung der Feststellungen; Tatsachengrundlage für Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 4 Ss 20/01

DRsp Nr. 2001/9793

vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr; Vorsatz; Fahrlässigkeit; hohe BAK; Blutalkoholkonzentration; Herleitung der Feststellungen; Tatsachengrundlage für Feststellungen

»Eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erkennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt (vgl. Senat, NZV 1998, 291 m.w.N.). Die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatsache hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu treffen. Bei einem insoweit bestreitenden Angeklagten müssen die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts verwendeten Beweisanzeichen lückenlos zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten gewürdigt werden.«

Normenkette:

StGB § 316 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Münster hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 130,00 DM verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.