OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.08.2000
2b Ss (OWi) 203/00 - (OWi) 75/00 I
Normen:
OWiG § 10, § 71 Abs. 1 ; StPO § 260 Abs. 4 S. 1, S. 2, § 260 Abs. 5 S. 1; StVG § 25 Abs. 2 a S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 39
NZV 2001, 89
VRS 99, 469
ZfS 2001, 232
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf - 908 Js 1998/99 ,

Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Festsetzung einer Schonfrist-Urteilsformel

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2000 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 203/00 - (OWi) 75/00 I

DRsp Nr. 2001/178

Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Festsetzung einer "Schonfrist"-Urteilsformel

»1. Zur Feststellung einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. 2. Es steht nicht im Ermessen des Gerichts, ob die "Schonfrist" des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG für das Wirksamwerden des Fahrverbots festgesetzt wird. Dies hängt vielmehr allein davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine "Verwirkung" dieser gesetzlichen Vergünstigung durch den Betroffenen scheidet aus. 3. Zur Fassung der Urteilsformel bei Verurteilungen wegen Ordnungswidrigkeiten.«

Normenkette:

OWiG § 10, § 71 Abs. 1 ; StPO § 260 Abs. 4 S. 1, S. 2, § 260 Abs. 5 S. 1; StVG § 25 Abs. 2 a S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 49, 41 (Zeichen 274) StVO, 24 StVG " zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot vom einem Monat verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Änderung des Schuldspruchs (Fahrlässigkeit statt Vorsatz) und des Rechtsfolgenausspruchs (Herabsetzung der Geldbuße auf 150 DM und Gewährung der "Schonfrist") durch den Senat. Im Übrigen ist sie nicht begründet.

I.