OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.02.2001
2 Ss 87/00
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 4, Abs. 1 ; StPO § 237, § 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, - Vorinstanzaktenzeichen 51 Js 8100/99

Wirksamkeit von Verkehrszeichen (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung); Verhängung eines Regelfahrverbots

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.02.2001 - Aktenzeichen 2 Ss 87/00

DRsp Nr. 2001/7383

Wirksamkeit von Verkehrszeichen (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung); Verhängung eines Regelfahrverbots

1. Auch rechtswidrig aufgestellte Verkehrszeichen sind dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer gegenüber wirksam, wenn sie nicht nichtig sind. 2. Bei Verhängung eines Fahrverbots muß sich aus den Urteilsgründen ergeben, daß der Tatrichter sich der Möglichkeit bewußt war, ob eine erhöhte Geldbuße die Verhängung eines Fahrverbots entbehrlich macht.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 4, Abs. 1 ; StPO § 237, § 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe: