OLG Hamm - Beschluss vom 06.11.2001
2 Ss OWi 740/01
Normen:
OWiG § 80 ; StPO § 258 ;

Zulassung der Rechtsbeschwerde; ordnungsgemäße Begründung; Nichtgewährung des letzten Wortes; formelle Rüge; Sachrüge

OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 740/01

DRsp Nr. 2002/194

Zulassung der Rechtsbeschwerde; ordnungsgemäße Begründung; Nichtgewährung des letzten Wortes; formelle Rüge; Sachrüge

»Zur ordnungsgemäßen Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der die Nichtgewährung des letzten Wortes geltend gemacht wird.«

Normenkette:

OWiG § 80 ; StPO § 258 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen einer fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 150,00 DM verurteilt. Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, die er darauf gestützt hat, dass seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht Gelegenheit zu einem Schlussvortrag und ihm nicht Gelegenheit zum letzten Wort gegeben worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag wie folgt begründet: