Der Klage liegt ein Unfallereignis zugrunde, welches sich am 27. Mai 1999 gegen 16.20 Uhr in Krefeld auf der S.straße in Höhe des Hauses Nr. 62 zwischen dem sich auf einem Fahrrad nähernden Kläger und dem Beklagten zu 2. ereignet hat, der in einen am Straßenrand abgestellten VW-Bus Umzugsgegenstände verbrachte. Die Fahrzeughalterin und Versicherungsnehmerin, Frau S., hatte den Wagen, der bei dem Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, dem Beklagten zu 2. zum Beladen zur Verfügung gestellt.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|