OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.05.2005
I-1 U 158/03
Normen:
StVG § 7 ; StVG § 9 ; StVG § 16 ; StVG § 18 Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 1 ; StVO § 14 Abs. 1 ; StVO § 24 ; StVO § 25 Abs. 3 Satz 1 ; StVO § 41 ; StVO § 49 ; OWiG § 19 ; ZPO § 398 Abs. 1 ; ZPO § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ; PflVG § 3 ; AKB § 10 ; BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 11.08.2003

Zur Haftung wegen Kollision mit einem Radfahrer beim Entladen eines VW-Busses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen I-1 U 158/03

DRsp Nr. 2005/9851

Zur Haftung wegen Kollision mit einem Radfahrer beim Entladen eines VW-Busses

Die Tatsache, dass ein beim Entladen eines Fahrzeuges unvorsichtiger Fahrereinen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass er an einer Kollision mit einem Radfahrer beim Aussteigen aus dem Fahrzeug verantwortlich ist.

Normenkette:

StVG § 7 ; StVG § 9 ; StVG § 16 ; StVG § 18 Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 1 ; StVO § 14 Abs. 1 ; StVO § 24 ; StVO § 25 Abs. 3 Satz 1 ; StVO § 41 ; StVO § 49 ; OWiG § 19 ; ZPO § 398 Abs. 1 ; ZPO § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ; PflVG § 3 ; AKB § 10 ; BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Klage liegt ein Unfallereignis zugrunde, welches sich am 27. Mai 1999 gegen 16.20 Uhr in Krefeld auf der S.straße in Höhe des Hauses Nr. 62 zwischen dem sich auf einem Fahrrad nähernden Kläger und dem Beklagten zu 2. ereignet hat, der in einen am Straßenrand abgestellten VW-Bus Umzugsgegenstände verbrachte. Die Fahrzeughalterin und Versicherungsnehmerin, Frau S., hatte den Wagen, der bei dem Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, dem Beklagten zu 2. zum Beladen zur Verfügung gestellt.