Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Wertminderungsbetrag, der in dem von meinem Mandanten eingeholten Sachverständigengutachten ermittelt wurde, ist maßgebend.
Er kann insbesondere nicht damit angegriffen werden, dass sich nach der Methode "Ruhkopf/Sahm" ein geringerer Betrag ergeben soll.
Der Schätzung durch den Sachverständigen gebührt der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden, zu denen auch die von Ruhkopf/Sahm gehört (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.06.2006 - 2-24 S 346/03, zfs 2007, 266; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.09.2003 - 301 C 1026/03).
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|