Leasinggesellschaft
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Unfall vom...
Leasingnummer: ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten steht meinem Mandanten als dem Versicherungsnehmer des mit Ihrer Gesellschaft abgeschlossenen Kasko-versicherungsvertrags zu.
Dieser ist Versicherung auf fremde Rechnung i.S.d. § 43 VVG mit der sich nach §§ 44 Abs. 2, 45 VVG und A.1.2 AKB ergebenden Folge, dass Anspruchsinhaber der Versicherungsnehmer bleibt.
Soweit zugunsten des Leasinggebers ein Sicherungsschein ausgestellt wird, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Mein Mandant hat aufgrund der von ihm nach dem Leasingvertrag zu tragenden Sachgefahr und der hieraus begründeten Wiederherstellungspflicht ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Sicherungsanspruchs, soweit wie hier Zahlung an den Leasinggeber verlangt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
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