Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Regelfahrverbote sind verschiedentlich geregelt, insbesondere in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG (für Ordnungswidrigkeiten nach dem 0,5-‰-Gesetz des § 24a StVG) und schwerpunktmäßig im Bußgeldkatalog nach dem BKatV. Auch bei diesen Regelfahrverboten bleibt grundsätzlich § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG maßgeblich. Wenn nach dieser Vorschrift kein grober oder beharrlicher Pflichtverstoß vorliegt, so hat die Anordnung eines Fahrverbots zu unterbleiben, auch wenn der BKatV dieses indiziert (BGH, Beschl. v. 11.09.1997 - 4 StR 638/96, BGHSt 43, 241; OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2000 - 2 Ss OWi 267/00, VRS 98, 452). In diesen Fällen bedarf es dann auch keiner Erörterung, ob das Fahrverbot ggf. unter Verschärfung der Geldbuße entfallen kann.
Die Erörterung des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße ist nur dann nicht erforderlich, wenn diese Möglichkeit weder aufgrund der vom Gericht selbst vorgenommenen Bewertung der Tat noch bei objektiver Würdigung in Betracht kommt (BGH, Beschl. v. 11.09.1997 - , BGHSt 43, ; OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2000 - 2 Ss , VRS 98, ). Diese Problematik stellt sich nur, wenn ein Fahrverbot indiziert ist und lediglich in einem zweiten Schritt geprüft werden muss, ob es wegen eines Verbots des Übermaßes mit einer verschärften Geldbuße sein Bewenden haben kann (OLG Hamm, Beschl. v. 13.08.1998 - 1 Ss , NZV 1999, ).
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|