Bußgeldvorschriften

Autor: Bister

Verstöße gegen das Ein- und Anfahren stellen nach § 49 Abs. 1 Nr. 10 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein Fehler beim Einfahren und Anfahren ist bußgeldbewehrt (Ziff. 47 BKatV). Eine Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg findet jedoch nicht statt. Erfasst werden nur Verstöße innerhalb des öffentlichen Verkehrsgrunds (siehe → Öffentliche Straße Rdnr. 1 ff.).

§ 10 Abs. 1 StVO setzt eine konkrete Gefährdungeines anderen voraus. Kommt zur Gefährdung noch eine Schädigung, steht § 1 Abs. 2 StVO mit § 10 StVO in Tateinheit.

Anfahren:

Unter Anfahren wird das In-Bewegung-Setzen des stehenden Fahrzeugs nach nicht verkehrsbedingtem Halten (LG Berlin, Urt. v. 04.03.2004 - 17 O 382/03, NZV 2004, 635) mit dem Ziel des Wiedereinfügens in den fließenden Verkehr vom rechten oder linken Straßenrand - also von der Fahrbahn - verstanden. Das Wiederanfahren nach verkehrsbedingtem Halten fällt nicht unter § 10 StVG, sondern unter § 1 StVG (KG, Urt. v. 14.03.2002 - , VRS 106, ). Hierbei kommt es nicht auf die Verlegung der Fahrlinie nach rechts oder links an. Das Anfahren ist auch unter Beibehaltung der Fahrspur möglich (KG, Urt. v. 04.03.2004 - , VersR 2005, ). Das Anfahren ist ein ebenso gefährlicher Verkehrsvorgang wie das Einfahren und erfordert daher vom Fahrer ebenfalls Rückschau, rechtzeitige Ankündigung und äußerste Sorgfalt. Der Anfahrende muss Gewissheit haben, dass seine Fahrbahn frei ist.