Verwaltungsrecht

Autor: Hofmann

I. Teilnahme am öffentlichen Verkehr

Gemäß § 1 FeV ist zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.

Dem öffentlichen Straßenverkehr dienen alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken, d.h. zur Personen- und Güterbeförderung, offen stehen (BGH, Beschl. v. 08.06.2004 - 4 StR 160/04, DAR 2004, 529; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.1992 - 5 Ss (OWi) 410/92 - (OWi) 163/92 I, NZV 1993, 161), d.h. von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden können (OLG Hamm, Urt. v. 04.03.2008 - 2 SS 33/08, VRR 2008, 230). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zum Stichwort "Öffentliche Straße" verwiesen.

Am Verkehr nimmt bereits derjenige teil, der bloß körperlich hieran beteiligt ist. Ein betrunkener Fußgänger unterliegt § 2 FeV und darf sich ggf. nicht als Fußgänger im Straßenverkehr bewegen (OLG Hamm, Urt. v. 16.03.1999 - 27 U 71/98, NZV 1999, 374).

II. Einschränkungen nach § 2 FeV