Streitig ist die Anwendung des Mindestbesteuerungszeitraums auf Fälle kurzzeitiger Zulassungen.
Auf den Kläger waren die folgenden Personenkraftwagen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen:
- AA 111 (Fremdzündungsmotor, 1.888 cm3 Hubraum, Schadstoffschlüssel "00") vom 28.02.2000 bis 03.03.2000.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 27.03.2000 die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 790,00 DM fest. Am 27.04.2000 erging ein Endebescheid gemäß §
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