LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.05.2001
2 Sa 6/01
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 543 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 72a ; VVG § 67 ; AKB § 15 Nr. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 ; StVG § 24a Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 487/00

Anforderungen an das Merkmal der groben Fahrlässigkeit bei einem Rückgriff des Kaskoversicherers auf den Fahrer eines Fahrzeugs, der unter Einfluss von Alkohol einen Schaden verursacht hat

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2001 - Aktenzeichen 2 Sa 6/01

DRsp Nr. 2003/4522

Anforderungen an das Merkmal der groben Fahrlässigkeit bei einem Rückgriff des Kaskoversicherers auf den Fahrer eines Fahrzeugs, der unter Einfluss von Alkohol einen Schaden verursacht hat

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 543 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 72a ; VVG § 67 ; AKB § 15 Nr. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 ; StVG § 24a Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.

Entscheidungsgründe:

A. Berufung der Klägerin

I.

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.

II.

In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadenersatzanspruch aus übergegangenem Recht zu.