Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.
A. Berufung der Klägerin
I.
Die gemäß §
II.
In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadenersatzanspruch aus übergegangenem Recht zu.
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