LG Paderborn - Urteil vom 08.02.2001
5 S 295/00
Normen:
StVO § 1 Abs. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 § 9 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)314a
NVZ 2001, 307
NZV 2001, 307
NZV 2001, 307
NZV 2001, 307

Haftungsverteilung bei Befahren einer Kreuzung ohne Vorfahrtregelung durch mehrere Fahrzeuge

LG Paderborn, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 5 S 295/00

DRsp Nr. 2004/1661

Haftungsverteilung bei Befahren einer Kreuzung ohne Vorfahrtregelung durch mehrere Fahrzeuge

1. Lösen die Vorfahrtsregelungen das Zusammentreffen von Kraftfahrzeugen aus drei verschiedenen Richtungen - unter ihnen ein Linksabbieger - auf einem engen Kreuzungsbereich, an dem die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt ist, nicht auf, ist eine gegenseitige Verständigung der Fahrer erforderlich.2. Kollidiert auf einer kleinräumigen Kreuzung der geradeausfahrende Gegenverkehr mit dem vor ihm links abbiegenden Fahrzeugführer ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Linksabbiegers angemessen.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 § 9 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen
DRsp II(286)314a
NVZ 2001, 307
NZV 2001, 307
NZV 2001, 307
NZV 2001, 307