VG Stuttgart - Urteil vom 11.04.2018
1 K 8555/17
Normen:
FeV § 20 Abs. 2; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2, 3;

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Fahrpraxis

VG Stuttgart, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 1 K 8555/17

DRsp Nr. 2018/5978

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Fahrpraxis

Hat ein Verkehrsteilnehmer unter Verstoß gegen die Residenzpflicht im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erworben, genügt damit im EU-Ausland hinreichend aktuell und legal erworbene Fahrpraxis, um die mit einer mehrjährigen Unterbrechung des legalen Führens von Kraftfahrzeugen im Inland einhergehende Vermutung zu widerlegen, der Bewerber sei nicht hinreichend befähigt, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FeV § 20 Abs. 2; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2, 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis.