Erwerbsschaden

Autor: Hering

Der entgangene Verdienst wird ersetzt; Berechnungsgrundlage ist das Nettoeinkommen. Der Ausfall muss durch Bescheinigungen von Arbeitgeber oder Steuerberater konkret nachgewiesen werden.

Eine konkrete Berechnung erfolgt nur bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Der Berechnungszeitraum der Arbeitsunfähigkeit kann jedoch maximal bis zum letzten mündlichen Verhandlungstermin erfolgen. Der darüber hinausgehende künftige Verdienstausfallschaden, also insbesondere bei Dauerinvalidität, wird auf versicherungsmathematischer Grundlage berechnet. Der Richter kann davon jedoch Zu- oder Abschläge nach Lage des Einzelfalls vornehmen, wobei insbesondere die Dauer der früheren Tätigkeit und die Arbeitsmarktlage berücksichtigt werden.