Unterhaltsschaden

Autor: Hering

Im Grundsatz wird der durch Tötung einer gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Person entstandene Schaden ersetzt, wobei der gesetzlich geschuldete Unterhalt maßgebend ist. Berechnet wird er anhand des Nettoverdiensts des Getöteten unter Abzug seiner persönlichen Kosten.

In Abweichung von der hiesigen Praxis gibt es jedoch keine pauschale Quotelung für die einzelnen Hinterbliebenen. Der Richter bemisst im Einzelfall den jedem Hinterbliebenen zustehenden Betrag. Ebenso erfolgt abweichend eine Entschädigung stets in einem Kapitalbetrag.

Leistungen der Sozialversicherer werden nicht angerechnet; auf diese geht auch der Anspruch des Geschädigten nicht über.