Autoren: Decker/Lentz |
Abschleppkosten werden in belegter Höhe erstattet, regelmäßig allerdings nur bis zur nächstgelegenen Werkstatt, die in der Lage ist, die Reparatur fachgerecht auszuführen.
Rückführungskosten für ein totalgeschädigtes Fahrzeug werden dagegen nicht übernommen.
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