Heilbehandlungskosten

Autor: Tufan

Die Behandlungskosten sind von der Sozialen Versicherungsanstalt (SGK) zu begleichen (Art. 98 StVG). Es spielt keine Rolle, ob der Verunfallte über eine soziale Versicherung verfügt oder nicht. Behandlungskosten, die nicht von der SGK beglichen werden, können weiterhin von der Versicherung des Halters und Fahrers beantragt werden. Die Deckungssummen für Heilbehandlungskosten sind relativ höher als die für reine Sachschaden, und somit können die Kosten oft in voller Höhe geltend gemacht werden. Jedoch ist es bei Auslandsbehandlungskosten aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr möglich, eine außergerichtliche Regulierung durchzuführen.