Pflegekosten und vermehrte Bedürfnisse

Autor: Tufan

Auch Pflegekosten und sonstige Aufwendungen, die zur Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Geschädigten anfallen, sind nach dem türkischen Obligationenrecht von der Ersatzpflicht umfasst. Eine Erstattung erfolgt jedoch nur in dem Umfang, für den Krankenkasse oder Sozialversicherungsträger keine Leistungen erbracht haben. Auch eine Heilbehandlung im Ausland ist zu ersetzen. Durch die Änderung der AVB vom 02.08.2016 gelten die Kosten der Pflege und weitere Kosten aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit bis zur Feststellung einer Invalidität als Behandlungskosten. Für die Behandlungskosten haftet der Sozialversicherungsträger. Behandlungskosten wurden bisher in der Rechtsprechung des Kassationshofs sehr umfangreich bewertet und die Haftung der Versicherungen vorgesehen. Für die neuen Regelungen besteht noch keine einheitliche Rechtsprechung.