Unterhaltsschaden

Autor: Tufan

Wird durch den Unfall eine unterhaltspflichtige Person getötet, so haben die Hinterbliebenen, soweit sie einen Unterhaltsanspruch haben, Anspruch auf Ersatz der ihnen hierdurch entgangenen Beträge. Voraussetzung ist jedoch, dass der Getötete vor dem Unfall tatsächlich dem Anspruchsteller auch Unterhalt geleistet hat. Nach einer Entscheidung des türkischen Kassationsgerichtshofs (v. 06.10.1992 - 2629/4737) soll der Anspruch auch dann bestehen, wenn durch den Unfall keine materielle Unterstützung verlorengegangen ist.

Die Leistungen des Sozialversicherungsträgers sind auch hier anzurechnen.