Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Das Gericht hat nach Ermittlung sämtlicher dem VA unterfallender Anrechte zu prüfen, ob
die externe Teilung in allgemeiner Hinsicht zulässig ist (§ 14 Abs. 5 VersAusglG), | ||||
eine gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG getroffene Vereinbarung wirksam ist, | ||||
bei einem gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG abgegebenen Ausgleichsverlangen
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die gewählte Zielversorgung den Anforderungen des § 15 VersAusglG entspricht. |
Das Familiengericht hat des Weiteren
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