Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Ist die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG durch Vereinbarung, nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG durch einseitiges Verlangen oder nach § 16 VersAusglG kraft Gesetzes durchzuführen, bedarf es stets der Durchführung durch das Gericht.
Die externe Teilung erfolgt wie die interne Teilung durch richterlichen Gestaltungsakt (Umkehrschluss aus der amtl. Begr. zu § 120g SGB VI, BT-Drucks. 16/10144, S. 101; BGH v. 13.04.2016 - XII ZB 130/13; BGH v. 07.05.2014 - XII ZB 645/12, FamRZ 2014,
Die Begründung gilt dauerhaft und kann nur durch Anpassung gem. §§ 32 ff. VersAusglG oder durch Abänderung nach §§ 225 f. FamFG bzw. ausnahmsweise durch ein Wiederaufnahmeverfahren gem. § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. den §§ 579, 580 ZPO entsprechend verändert oder beseitigt werden.
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