Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Für bestehende Rückstände auf Zahlung der Ausgleichsrente gelten nach § 20 Abs. 3 VersAusglG dieselben Grundsätze wie für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts. Der Anspruch kann für die Vergangenheit analog §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB erst ab dem Zeitpunkt der wirksamen Inverzugsetzung oder ab der Rechtshängigkeit des Ausgleichsanspruchs geltend gemacht werden (OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2008, 503, 505; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2006, 578, 580; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2000, 17; OLG Hamm, FamRZ 1987,
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