21.6 Zahlungsmodalitäten

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Zahlungsweise der Ausgleichsrente

Die schuldrechtliche Ausgleichsrente ist gem. §  20 Abs.  3 VersAusglG i.V.m. §§  1585b Abs.  2, 1613 Abs.  1 BGB erstmals ab dem Ersten des Monats zu zahlen, in dem die Antragsschrift dem Antragsgegner zugestellt worden ist. Die Zahlung der Ausgleichsrente erfolgt jeweils monatlich im Voraus (§  20 Abs.  3 VersAusglG i.V.m. §  1585 Abs.  1 Satz 2 BGB analog; vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.03.2012 - 4 UF 143/11, FamRZ 2012, 1727), unabhängig davon, wann der Ausgleichspflichtige seine Rentenzahlungen erhält (OLG Stuttgart, FamRZ 2003, 455). Die Zahlung der ersten und aller zukünftigen Raten hat deshalb zum Monatsersten und nicht etwa zum 3. Werktag eines Monats zu erfolgen (HK-VersAusgl/Götsche, 3. Aufl. 2018, §  20 VersAusglG Rdnr. 40; a.A. OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2008, 592).

Der volle Monatsbetrag der Ausgleichsrente ist auch dann zu zahlen, wenn der Ausgleichspflichtige im Laufe des Monats verstirbt und dadurch der Ausgleichsanspruch erlischt (§  20 Abs.  3 VersAusglG, §  1585 Abs.  1 Satz 3 BGB analog).

Rückstände