21.3 Voraussetzungen des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

Autoren: Götsche/Kretzschmar

21.3.1 Voraussetzungen im Überblick

Nach §  20 Abs.  1 Satz 1 VersAusglG ist der Ausgleichsberechtigte befugt, von dem Ausgleichspflichtigen die schuldrechtliche Ausgleichsrente unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen:

1.

es muss ein noch nicht im Wertausgleich bei der Scheidung ausgeglichenes Anrecht betroffen sein (siehe dazu bereits Teil 20.3);

2.

der Ausgleichspflichtige muss aus dem nicht ausgeglichenen Anrecht Leistungen (eine Rente, ggf. eine Kapitalzahlung) erhalten;

3.

die Fälligkeit gem. §  20 Abs.  2 VersAusglG muss eingetreten sein; dies setzt alternativ voraus, dass

a)

der Ausgleichsberechtigte ebenfalls Rentenbezieher ist, oder

b)

der Ausgleichsberechtigte die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat, oder

c)

der Ausgleichsberechtigte die Voraussetzungen einer Invaliditätsversorgung erfüllt.

21.3.2 Leistungsbezug des Ausgleichspflichtigen

Laufende Versorgung

Der Ausgleichspflichtige muss aus dem nicht ausgeglichenen Anrecht eine laufende Versorgung beziehen. Der Bezug von Leistungen aus anderen Versorgungen genügt (anders als auf Seiten des Ausgleichsberechtigten) nicht (siehe Teil 21.3.3; Eichenhofer, FPR 2009, 211, 213).

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