Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Die Höhe des Anspruchs richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgleichswert, d.h. der Hälfte (Halbteilungsgrundsatz) des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).
Ein Ausgleich von geringen Ausgleichswerten erfolgt regelmäßig nicht (§§ 20 Abs. 1 Satz 3, 18 VersAusglG). Es gelten die Geringfügigkeitsgrenzen des § 18 Abs. 3 VersAusglG (siehe Teil 27.3). Die Prüfung der Geringfügigkeit hat dabei ohne Abzug der abzuziehenden Aufwendungen zu erfolgen (OLG Celle v. 30.10.2018 - 24 UF 41/18, FamRZ 2019, 445). Bezugszeitpunkt für den Vergleich des Ausgleichswerts mit der Geringfügigkeitsgrenze ist nicht das Ende der Ehezeit entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, sondern der Zeitpunkt für die Fälligkeit der Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB (OLG Zweibrücken, FamRZ 2013,
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