21.4 Höhe des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

Autoren: Götsche/Kretzschmar

21.4.1 Allgemeines

Die Höhe des Anspruchs richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgleichswert, d.h. der Hälfte (Halbteilungsgrundsatz) des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (§  1 Abs.  2 Satz 2 VersAusglG).

Ausschluss in Bagatellfällen

Ein Ausgleich von geringen Ausgleichswerten erfolgt regelmäßig nicht (§§  20 Abs.  1 Satz 3, 18 VersAusglG). Es gelten die Geringfügigkeitsgrenzen des §  18 Abs.  3 VersAusglG (siehe Teil 27.3). Die Prüfung der Geringfügigkeit hat dabei ohne Abzug der abzuziehenden Aufwendungen zu erfolgen (OLG Celle v. 30.10.2018 - 24 UF 41/18, FamRZ 2019, 445). Bezugszeitpunkt für den Vergleich des Ausgleichswerts mit der Geringfügigkeitsgrenze ist nicht das Ende der Ehezeit entsprechend §  5 Abs.  2 Satz 1 VersAusglG, sondern der Zeitpunkt für die Fälligkeit der Ausgleichsrente nach §  20 Abs.  3 VersAusglG i.V.m. §§  1585b Abs.  2, 1613 Abs.  1 BGB (OLG Zweibrücken, FamRZ 2013, 304; OLG Celle, FamRZ 2011, 728). Es kommt also auf den Grenzwert bei Beginn der Ausgleichsrente (OLG Celle v. 30.10.2018 - 24 UF 41/18, FamRZ 2019, 445), d.h. am Ersten des Monats, in dem die Antragsschrift dem Antragsgegner zugegangen ist, an.

Aufrechnung; beiderseitige Ausgleichsrenten