21.5 Notwendigkeit einer Inverzugsetzung

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Geltendmachung von Rückständen

Für bestehende Rückstände auf Zahlung der Ausgleichsrente gelten nach §  20 Abs.  3 VersAusglG dieselben Grundsätze wie für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts. Der Anspruch kann für die Vergangenheit analog §§  1585b Abs.  2, 1613 Abs.  1 BGB erst ab dem Zeitpunkt der wirksamen Inverzugsetzung oder ab der Rechtshängigkeit des Ausgleichsanspruchs geltend gemacht werden (OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2008, 503, 505; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2006, 578, 580; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2000, 17; OLG Hamm, FamRZ 1987, 290). Mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit zurückliegende Ausgleichsansprüche können nur verlangt werden, wenn sich der Ausgleichspflichtige absichtlich der Leistung entzogen hat (§  20 Abs.  3 VersAusglG, §  1585b Abs.  3 BGB analog).

Einzelheiten zur Inverzugsetzung