21.7 Anspruch auf Abtretung der Ausgleichsrente

Autoren: Götsche/Kretzschmar

21.7.1 Bedeutung der Abtretungsbefugnis und Anwendungsbereich

Der Ausgleichsberechtigte kann von dem Ausgleichspflichtigen die Abtretung der Ausgleichsrente verlangen (§  21 VersAusglG). Dies erleichtert dem Ausgleichsberechtigten die Vollstreckung und bietet ihm mehr Sicherheit in der Zukunft (siehe näher Teil 4.2.7). So schützt die Abtretung den Ausgleichsberechtigten vor Vorpfändungen, d.h., wenn ein Gläubiger des Ausgleichspflichtigen in die auszugleichende Rente vollstreckt hatte (vgl. Bührer, FamRZ 2019, 947, 948 und auch 949); es schützt ihn aber nicht vor vorangegangenen Abtretungen und auch nicht vor Aufrechnungen, die der Ausgleichspflichtige vornimmt (HK-VersAusgl/Götsche, 3. Aufl. 2018, §  21 VersAusglG Rdnr. 1).

Die Abtretung kommt für jede schuldrechtlich auszugleichende Versorgung in Betracht, unabhängig davon, gegen welchen Versorgungsträger diese besteht. Dies gilt auch für Versorgungen bei ausländischen Versorgungsträgern (OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2006, 170, 172), jedoch kann ein Abtretungsverbot nach ausländischem Recht entgegenstehen (HK-VersAusgl/Götsche, 3. Aufl. 2018, §  21 VersAusglG Rdnr. 5). Die Abtretung kommt auch für private Invaliditätsrenten nach §  28 VersAusglG in Frage (OLG Karlsruhe v. 15.10.2015 - 2 UF 74/13, FamRZ 2016, 984).

21.7.2 Voraussetzungen des Anspruchs auf Abtretung der Ausgleichsrente

Sämtliche Voraussetzungen nach §  20