31.2 Einbez. in Regelung ehel. Vermögensverhältnisse

Autor: Götsche

Die Eheleute können den VA isoliert oder in die Regelung ihrer sonstigen ehelichen Vermögensverhältnisse bei der Scheidung einbeziehen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Eine Verknüpfung mit dem ehelichen Güterrecht ist nicht zwingend erforderlich, z.B. kommt die Einbeziehung eines Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB in Betracht (Wick, FPR 2009, 219, 221). Auch Vorteile, denen kein unmittelbarer wirtschaftlicher Wert zukommt, können als Gegenleistung vereinbart werden. Einer vollständigen Kompensation bedarf es nicht (Wick, FPR 2009, 219, 222).

Gegenleistung mit oder ohne Altersvorsorgezweck

Primär wird eine Gegenleistung (zumindest mittelbar) der Altersversorgung dienen.

Beispiele für Gegenleistungen mit Altersvorsorgezweck:

Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung (vgl. auch OLG Celle, FamRZ 2008, 1191, 1192);

Finanzierung einer Privatrente aus dem in der Ehe erworbenen Sparguthaben;

Übertragung von Immobilien (BGH, Beschl. v. 29.01.2014 - XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629; Schramm, NJW-Spezial 2009, 292);

Übertragung von Wertpapieren, Nießbrauchsrechten und sonstigen Sachwerten;

Einzahlung in eine Kapitallebensversicherung (BGH, Beschl. v. 29.01.2014 - XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629; BGH, FamRZ 2004, 601 m. Anm. Borth);

Zusage einer versicherungspflichtigen Anstellung, wenn hiermit der Erwerb von Altersversorgungsrechten verbunden ist (OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 1683, 1684 f.).