Autor: Götsche |
Die Eheleute können den VA isoliert oder in die Regelung ihrer sonstigen ehelichen Vermögensverhältnisse bei der Scheidung einbeziehen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Eine Verknüpfung mit dem ehelichen Güterrecht ist nicht zwingend erforderlich, z.B. kommt die Einbeziehung eines Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB in Betracht (Wick, FPR 2009,
Primär wird eine Gegenleistung (zumindest mittelbar) der Altersversorgung dienen.
Beispiele für Gegenleistungen mit Altersvorsorgezweck:
Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung (vgl. auch OLG Celle, FamRZ 2008, 1191, 1192); |
Finanzierung einer Privatrente aus dem in der Ehe erworbenen Sparguthaben; |
Übertragung von Immobilien (BGH, Beschl. v. 29.01.2014 - XII ZB 303/13, FamRZ 2014, |
Übertragung von Wertpapieren, Nießbrauchsrechten und sonstigen Sachwerten; |
Einzahlung in eine Kapitallebensversicherung (BGH, Beschl. v. 29.01.2014 - XII ZB 303/13, FamRZ 2014, |
Zusage einer versicherungspflichtigen Anstellung, wenn hiermit der Erwerb von Altersversorgungsrechten verbunden ist (OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, |
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