31.1 Regelbeispiele für die Ausgestaltung von Vereinbarungen

Autor: Götsche

§ 6 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zeigt Regelbeispiele für die Ausgestaltung von Vereinbarungen auf. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Ehegatten müssen ihre Vereinbarungen nicht auf den gesamten VA beziehen, sie können auch Teilregelungen treffen.

Der Verzicht auf den Ausgleich einzelner oder aller Anrechte kann insbesondere über andere Vermögenswerte (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) oder auch durch Vorteile ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Wert kompensiert werden. Die Frage einer solchen Gegenleistung hängt mit der Bewertung der Inhalts-/Ausübungskontrolle zusammen: Je geringwertiger die Gegenleistung, desto mehr Zweifel können an der Einhaltung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 VersAusglG bestehen. Erst recht gilt dies, wenn ein entschädigungsloser Verzicht erfolgt. Gleichwohl gilt: Die nahezu freie Dispositionsbefugnis der Eheleute lässt auch entschädigungslose Verzichte nicht von vornherein, sondern nur in Ausnahmefällen als unwirksam erscheinen.

Steuerrechtlicher Hinweis