31.3 Ausschluss des VA

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Verzichtsvereinbarung

Die Eheleute können grundsätzlich in jeder Hinsicht einen Verzicht vereinbaren. Sie können den Verzicht auf den Ausgleich bestimmen für

ein einzelnes Anrecht eines Ehegatten,

mehrere Anrechte eines oder beider Ehegatten,

alle Anrechte eines oder beider Ehegatten,

auf einen Teil eines oder mehrerer Anrechte.

Ausgleichsrichtung spielt keine Rolle

Ohne Bedeutung ist, wer insgesamt der Ausgleichsberechtigte und wer insgesamt der Ausgleichspflichtige ist (i.E. auch Schramm, NJW-Spezial 2009, 292). Die Ausgleichsquote (nicht aber der Ausgleichswert) kann daher erhöht werden (Schramm, NJW-Spezial 2009, 292). Selbst die Ausgleichsrichtung, d.h. wer insgesamt der Ausgleichsberechtigte und wer insgesamt der Ausgleichspflichtige ist, darf aufgrund der Vereinbarung wechseln. Soweit dies nach vor dem 01.09.2009 geltenden Recht nur eingeschränkt zulässig war (dies war zwangsläufig dann der Fall, wenn der Teilausschluss ein Anrecht des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten betraf, weil dies zu einer höheren Ausgleichspflicht des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten führte; vgl. BGH, FamRZ 1990, 385; BGH, FamRZ 1988, 153), gilt dies nicht mehr fort.

Beispiel

Bei einem allgemeinen Rentenwert von 37,60 €, der ab dem 01.07.2023 gilt, haben die Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Ehemann

-

ehezeitliche Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung 20 EP (= 752 € Monatsrente)

Ehefrau

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