31.4 Verweisung in Ausgleich nach Scheidung

Autor: Götsche

Verweis in den schuldrechtlichen Ausgleich

Die Ehegatten können bestimmen, dass sämtliche oder einzelne Anrechte nach den §§ 20 - 24 VersAusglG - also schuldrechtlich - auszugleichen sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG). Dann ist insoweit der Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG ganz oder teilweise ausgeschlossen. Auch abgrenzbare Teile auszugleichender Anrechte können dem Ausgleich nach der Scheidung unterworfen werden (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 494). Umgekehrt gilt dies aber nicht, d.h., nicht ausgleichsreife Anrechte können nicht per Vereinbarung dem Wertausgleich bei der Scheidung unterworfen werden (möglich ist dagegen eine Verrechnungsabrede mit ausgleichsreifen Anrechten der Gegenseite).

Gestaltung des schuldrechtlichen Ausgleichs

Die Eheleute können zudem weitergehende Vereinbarungen hinsichtlich des Ausgleichs nach der Scheidung treffen. Insoweit können die Ehegatten z.B. auch eine höhere Ausgleichsquote als 50 % bestimmen (Achtung: Anderes gilt im Wertausgleich bei der Scheidung, siehe dazu sogleich). Sie können aber keinen wirksamen Hinterbliebenenschutz gem. § 25 VersAusglG vereinbaren, da dieses Recht allein dem Versorgungsträger zusteht.

Wirksamkeit