31.5 Typische Fallgestaltungen; Anspr. auf Vereinb.

Autor: Götsche

Veränderung von Ehezeit und Ehezeitanteil

Zu Vereinbarungen zur Ehezeit siehe Teil 5.3. Außerhalb der Ehezeit liegende Anrechte können ohne Zustimmung des Versorgungsträgers nicht in den VA (wohl aber in eine Kompensationsregelung) einbezogen werden (BGH, Beschl. v. 30.04.2014 - XII ZB 668/12, FamRZ 2014, 1179; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.08.2013 - 2 UF 104/13, FamRZ 2014, 948). Deshalb kann kein höherer Ehezeitanteil, als er aus § 1 Abs. 1 VersAusglG folgt, vereinbart werden.

Vereinbarungen über den Ausgleichswert

Die Ehegatten können einen geringeren Ausgleichswert als die Hälfte bestimmen. Sie können für gleichartige Anrechte eine Verrechnungsabrede treffen und damit das Ergebnis des § 10 Abs. 2 VersAusglG (siehe Teil 11.4.2) vorwegnehmen. Nicht gleichartige Anrechte können sie auf der Basis der Kapitalwerte verrechnen (vgl. Wick, FPR 2009, 219, 222 f. mit Beispiel).

Wichtig: Einen höheren Ausgleichswert als die Hälfte können die Ehegatten wegen des Verbots des § 8 Abs. 2 VersAusglG für den Wertausgleich bei der Scheidung nicht vereinbaren (siehe Teil 32.3.2; anders dagegen für die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, siehe zuvor).