Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Die Eheleute können grundsätzlich in jeder Hinsicht einen Verzicht vereinbaren. Sie können den Verzicht auf den Ausgleich bestimmen für
ein einzelnes Anrecht eines Ehegatten, |
mehrere Anrechte eines oder beider Ehegatten, |
alle Anrechte eines oder beider Ehegatten, |
auf einen Teil eines oder mehrerer Anrechte. |
Ohne Bedeutung ist, wer insgesamt der Ausgleichsberechtigte und wer insgesamt der Ausgleichspflichtige ist (i.E. auch Schramm, NJW-Spezial 2009,
BeispielBei einem allgemeinen Rentenwert von 37,60 €, der ab dem 01.07.2023 gilt, haben die Ehegatten folgende Anrechte erworben:
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