BayObLG - Beschluß vom 17.08.1995
2Z BR 19/95
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
WuM 1996, 486

Abänderung der gesetzlichen Regelung zum Mitgebrauch gemeinschaftlichen Eigentums

BayObLG, Beschluß vom 17.08.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 19/95

DRsp Nr. 1995/6244

Abänderung der gesetzlichen Regelung zum Mitgebrauch gemeinschaftlichen Eigentums

»Die bei der Begründung von Wohnungseigentum entsprechend dem Gesetz getroffene Regelung hinsichtlich des Mitgebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums kann nur abgeändert werden, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dieser Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen und eine andere Regelung dringend geboten ist.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Altbau (frühere Doppelhaushälfte) und einem Anbau (Einfamilienhaus mit gesondertem Eingang) besteht.

Das mit der Doppelhaushälfte bebaute Grundstück gehörte ursprünglich den Eltern des Antragstellers und des Antragsgegners zu 1. An dem Grundstück begründeten die Eltern dieser Beteiligten Wohnungseigentum in der Weise, daß sie zwei Miteigentumsanteile zu je 1/2 bildeten und mit einem Anteil das Sondereigentum an den Räumen des bereits bestehenden Wohnhauses (Wohnungseigentum Nr. 1), mit dem anderen Anteil das Sondereigentum an den Räumen im geplanten Neubau (Wohnungseigentum Nr. 2) verbanden.

In Abschnitt IV der zugrundeliegenden notariellen Urkunde vom 29. Dezember 1976 heißt es:

1. Grundsatz: