I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Altbau (frühere Doppelhaushälfte) und einem Anbau (Einfamilienhaus mit gesondertem Eingang) besteht.
Das mit der Doppelhaushälfte bebaute Grundstück gehörte ursprünglich den Eltern des Antragstellers und des Antragsgegners zu 1. An dem Grundstück begründeten die Eltern dieser Beteiligten Wohnungseigentum in der Weise, daß sie zwei Miteigentumsanteile zu je 1/2 bildeten und mit einem Anteil das Sondereigentum an den Räumen des bereits bestehenden Wohnhauses (Wohnungseigentum Nr. 1), mit dem anderen Anteil das Sondereigentum an den Räumen im geplanten Neubau (Wohnungseigentum Nr. 2) verbanden.
In Abschnitt IV der zugrundeliegenden notariellen Urkunde vom 29. Dezember 1976 heißt es:
1. Grundsatz:
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