Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG,
Mit Recht hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Beseitigung der von ihm an Fassade und Dach des Hauses C-Straße 48 durchgeführten baulichen Veränderungen und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet, §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1, 249 BGB, 22 Abs. 1, Nr. , Abs. . Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen der Teilungserklärung vom 13.2.1996 (im folgenden: TE), nach der das Vorgehen des Antragsgegners auch ohne allseitigen Beschluß der Wohnungseigentümer berechtigt gewesen sein soll, ist rechtsfehlerhaft. Der Senat kann diese Auslegung als Gericht der weiteren Beschwerde selbst vornehmen und gelangt dabei zu folgendem Ergebnis:
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