OLG Köln - Beschluss vom 29.09.2003
16 Wx 182/03
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 368
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 43/03
AG Leverkusen - 16 UR II 92/00 A-WEG - 13.1.2003,

Abbedingen des Veränderungsverbots in der Teilungserklärung

OLG Köln, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 182/03

DRsp Nr. 2003/15938

Abbedingen des Veränderungsverbots in der Teilungserklärung

Das gesetzliche Verbot, ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer wesentliche bauliche Veränderungen vornehmen zu dürfen, kann in der Teilungserklärung ganz oder teilweise abbedungen werden. Die diesbezüglichen Regelungen in der Teilungserklärung kann das Rechtsbeschwerdegericht selbständig auslegen.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO.

Mit Recht hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Beseitigung der von ihm an Fassade und Dach des Hauses C-Straße 48 durchgeführten baulichen Veränderungen und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet, §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1, 249 BGB, 22 Abs. 1, Nr. , Abs. . Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen der Teilungserklärung vom 13.2.1996 (im folgenden: TE), nach der das Vorgehen des Antragsgegners auch ohne allseitigen Beschluß der Wohnungseigentümer berechtigt gewesen sein soll, ist rechtsfehlerhaft. Der Senat kann diese Auslegung als Gericht der weiteren Beschwerde selbst vornehmen und gelangt dabei zu folgendem Ergebnis: