I. Die Beteiligten zu 1) bis 3) bilden die im Rubrum genannte Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die den jeweiligen Miteigentümern zugewiesenen Sondereigentumseinheiten repräsentieren nach der Teilungserklärung folgende Miteigentumsanteile:
- Antragsteller 431.000/1.000.000
- Beteiligter zu 2) 503.000/1.000.000
- Beteiligte zu 3) 66.000/1.000.000.
Das Stimmrecht in der Wohnungseigentümergemeinschaft richtet sich gemäß § 3 Nr. 6 der Gemeinschaftsordnung nach Miteigentumsanteilen.
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