OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.05.2000
3 Wx 9/00
Normen:
WEG § 2, 6 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 1019
OLGReport-Düsseldorf 2000, 440
WuM 2000, 505

Abberufung des Verwalters bei bestandskräftiger Wiederbestellung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 9/00

DRsp Nr. 2000/7656

Abberufung des Verwalters bei bestandskräftiger Wiederbestellung

»Der Antrag auf gerichtliche Abberufung des Verwalters einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, der durch - bestandskräftigen - Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung für eine weitere Amtszeit wiederbestellt worden ist, kann nur dann mit Erfolg auf die bereits bekannten früheren Umstände gestützt werden, wenn zumindest ein neuer wichtiger Grund angeführt wird, der im Zeitpunkt der Neubestellung noch nicht vorgelegen hat. Das gilt auch dann, wenn der die gerichtliche Abberufung verlangende Antragsteller in der betreffenden Wohnungseigentümerversammlung durch die absolute Stimmenmehrheit eines anderen Wohnungseigentümers majorisiert worden ist.«

Normenkette:

WEG § 2, 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1) bis 3) bilden die im Rubrum genannte Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die den jeweiligen Miteigentümern zugewiesenen Sondereigentumseinheiten repräsentieren nach der Teilungserklärung folgende Miteigentumsanteile:

- Antragsteller 431.000/1.000.000

- Beteiligter zu 2) 503.000/1.000.000

- Beteiligte zu 3) 66.000/1.000.000.

Das Stimmrecht in der Wohnungseigentümergemeinschaft richtet sich gemäß § 3 Nr. 6 der Gemeinschaftsordnung nach Miteigentumsanteilen.