BayObLG - Beschluss vom 28.01.2003
2Z BR 126/02
Normen:
WEG § 26 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 517
NZM 2003, 243
OLGReport-BayObLG 2003, 226
ZMR 2003, 438
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt 23F T 64/02,
AG Schweinfurt UR II 76/01,

Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters durch Neubestellung - Zugang der Abberufungserklärung

BayObLG, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 126/02

DRsp Nr. 2003/3940

Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters durch Neubestellung - Zugang der Abberufungserklärung

»1. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, mit sofortiger Wirkung einen neuen Verwalter zu bestellen, enthält in der Regel die Abberufung des bisherigen Verwalters.2. Der Verwalter verliert seine Organstellung mit dem Zugang der Abberufungserklärung.«

Normenkette:

WEG § 26 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die jedenfalls bis zum 31.5.1999 vom Antragsgegner verwaltet wurde. Die Beteiligten sind uneins darüber, ob der Antragsgegner anschließend abberufen wurde.

Die Jahresabrechnungen 1998 und 1999 sind bislang nicht erstellt. Der Antragsgegner ist im Besitz sämtlicher Verwaltungsunterlagen und Belege und gab diese trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht heraus.

Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 8.10.1999 ist vermerkt:

Herr H. stellte den Antrag, den Tagesordnungspunkt 2, Bestätigung der Wahl des Hausverwalters vom 28.5.1999 in Bestätigung und Neuwahl der Hausverwaltung abzuändern.

Herr S. stellte sich erneut zur Wahl, außer Herrn M. und dem Ehepaar S. bestätigten alle Eigentümer mit 832 Miteigentumsanteilen seine Position als Hausverwalter der Wohnanlage.

Im Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 17.3.2000 heißt es: