I.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die jedenfalls bis zum 31.5.1999 vom Antragsgegner verwaltet wurde. Die Beteiligten sind uneins darüber, ob der Antragsgegner anschließend abberufen wurde.
Die Jahresabrechnungen 1998 und 1999 sind bislang nicht erstellt. Der Antragsgegner ist im Besitz sämtlicher Verwaltungsunterlagen und Belege und gab diese trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht heraus.
Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 8.10.1999 ist vermerkt:
Herr H. stellte den Antrag, den Tagesordnungspunkt 2, Bestätigung der Wahl des Hausverwalters vom 28.5.1999 in Bestätigung und Neuwahl der Hausverwaltung abzuändern.
Herr S. stellte sich erneut zur Wahl, außer Herrn M. und dem Ehepaar S. bestätigten alle Eigentümer mit 832 Miteigentumsanteilen seine Position als Hausverwalter der Wohnanlage.
Im Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 17.3.2000 heißt es:
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