BayObLG - Beschluss vom 17.04.2003
2Z BR 32/03
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 28 Abs. 3 § 45Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 4 Abs. 1 § 565 Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 947
ZfIR 2004, 37
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 5191/97
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 17/97

Abgrenzung der individuelle Rechtsmittelbeschwer vom Geschäftswert - Bemessung

BayObLG, Beschluss vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 32/03

DRsp Nr. 2003/7845

Abgrenzung der individuelle Rechtsmittelbeschwer vom Geschäftswert - Bemessung

»1. Die individuelle Rechtsmittelbeschwer ist nicht gleichzusetzen mit dem Geschäftswert des Rechtsmittelverfahrens. Stets kommt es auf das vermögenswerte Interesse des Rechtsmittelführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung an. Eine Beschränkung des Antrags im Rechtsmittelzug kann dazu führen, dass die Beschwerdesumme nicht mehr überschritten und somit das Rechtsmittel unzulässig wird. 2. Zur Bemessung der Beschwer bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung, die Fälligstellung von Abrechnungssalden, die Verwalterentlastung und die allgemeine Ermächtigung des Verwalters, bei Hausgeldrückständen aus einem genehmigten Wirtschaftsplan nach zweimaliger erfolgloser Mahnung einen Anwalt mit der Einleitung weiterer juristischer Schritte zur Geltendmachung der Zahlungsrückstände einzuschalten.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 28 Abs. 3 § 45Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 4 Abs. 1 § 565 Abs. 2 (a.F.) ;

Gründe:

I.