BayObLG vom 15.10.1991
BReg 2 Z 122/91
Normen:
WEG § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 1992, 65

Abgrenzung von gemeinschaftlichem Eigentum und Sondereigentum

BayObLG, vom 15.10.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 122/91

DRsp Nr. 1993/3711

Abgrenzung von gemeinschaftlichem Eigentum und Sondereigentum

»1. Für die Abgrenzung von gemeinschaftlichem Eigentum und Sondereigentum kommt es allein auf die durch Bezug zum Grundbuchinhalt gewordene Teilungserklärung mit Aufteilungsplan an. Zur Auslegung der Teilungserklärung, die einen Raum zugleich als Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum ausweist.2. Läßt die Teilungserklärung den Ausbau eines Dachraumes zu Wohnzwecken zu, so handelt es sich bei dem Ausbau um keine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG, sondern um die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsgegnerin begründete durch Teilungserklärung vom 20.2.1970 Wohnungseigentum nach § 8 Abs. 1 WEG. In Abschnitt A II der Teilungserklärung ist das Wohnungseigentum Nr. 36 beschrieben als Miteigentumsanteil von 496/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum am gesamten Dachraum, der ausgebaut und zu Wohnzwecken benutzt werden kann. Der Raum ist im Aufteilungsplan mit Nr. 36 bezeichnet.

In Abschnitt B der Teilungserklärung ist der Gegenstand des Wohnungseigentums beschrieben. Unter B 2 heißt es:

Umfang des gemeinschaftlichen Eigentums.