I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragsgegnerin begründete durch Teilungserklärung vom 20.2.1970 Wohnungseigentum nach § 8 Abs. 1 WEG. In Abschnitt A II der Teilungserklärung ist das Wohnungseigentum Nr. 36 beschrieben als Miteigentumsanteil von 496/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum am gesamten Dachraum, der ausgebaut und zu Wohnzwecken benutzt werden kann. Der Raum ist im Aufteilungsplan mit Nr. 36 bezeichnet.
In Abschnitt B der Teilungserklärung ist der Gegenstand des Wohnungseigentums beschrieben. Unter B 2 heißt es:
Umfang des gemeinschaftlichen Eigentums.
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