KG - Beschluß vom 18.03.1992
24 W 6007/91
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 6 § 25 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 720
OLGZ 1993, 52
Wohnungseigentümer 1992, 125
WuM 1992, 282

Abgrenzung zwischen Mehrheitsbeschluß und Probeabstimmung zur Erforschung des Meinungsbildes

KG, Beschluß vom 18.03.1992 - Aktenzeichen 24 W 6007/91

DRsp Nr. 1995/5050

Abgrenzung zwischen Mehrheitsbeschluß und Probeabstimmung zur Erforschung des Meinungsbildes

»1. Ob die Wohnungseigentümerversammlung über eine die Allstimmigkeit erfordernde bauliche Veränderung einen nur bei rechtzeitiger Anfechtung ungültigen Mehrheitsbeschluß (vgl. BGHZ 54, 56) gefaßt hat oder ob eine rechtlich folgenlose Probeabstimmung zur Erforschung des Meinungsbildes vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, mit welchen Vorgaben des Versammlungsleiters der Abstimmungsvorgang veranstaltet worden ist.2. Falls der Versammlungsleiter zu einem Tagesordnungspunkt zwar vorweg die allstimmige Annahme als Voraussetzung des Zustandekommens festlegt, jedoch im Widerspruch dazu später die Annahme eines Mehrheitsbeschlusses verkündet, so kann die Ungültigkeit nur durch rechtzeitige gerichtliche Anfechtung geltend gemacht werden.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 6 § 25 ;

Gründe:

Die Antragstellerin erteilte der Verwalterin Stimmvollmacht mit der Weisung in der Eigentümerversammlung vom 31. Mai 1989 zu dem vorgesehenen Tagesordnungspunkt 4): »Aufstellung eines Gerätehäuschens, eventuell an der Stirnwand Haus 8 d« mit »nein« zu stimmen. In dem der Antragstellerin später übergebenen Protokoll der Eigentümerversammlung heißt es betreffend TOP 4):