OLG Köln - Beschluss vom 02.06.2003
16 Wx 70/03
Normen:
WEG § 22 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 129/01
AG Köln, vom 09.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 336/98

Abholzen eines die Wohnungseigentumsanlage optisch prägenden, die Gaszuleitungen zum Hause aber gefährdenden Mammutbaumes

OLG Köln, Beschluss vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 70/03

DRsp Nr. 2003/10189

Abholzen eines die Wohnungseigentumsanlage optisch prägenden, die Gaszuleitungen zum Hause aber gefährdenden Mammutbaumes

Werden die Gaszuleitungen zu einer Wohnungseigentumsanlage durch das Wurzelwerk eines die Anlage optisch prägenden alten Mammutbaumes gefährdet und kommen zur Beseitigung der Gefahr nur entweder die Entfernung des Baumes oder die Neuverlegung der Leitungen durch das Sondereigentum eines der Wohnungseigentümer in Betracht, so widerspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer sich für das Abholzen und nicht für die Inanspruchnahme des Sondereigentums entscheidet. Die übrigen Wohnungseigentümer müssen diese Mehrheitsentscheidung hinnehmen.

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG) und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind nicht frei von Rechtsfehlern, soweit der Beschluss der Eigentümerversammlung von 06.10.1998 zu TOP 5 für ungültig erklärt worden ist. Im übrigen sind die Entscheidungen hinsichtlich der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vom 14.08.1999 zu TOP 4 nicht zu beanstanden.