Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 45 WEG, 27, 29, 22 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler (§ 27 FGG, § 546 ZPO).